Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB
der ARAMIX International GmbH
Gültig ab dem 01.02.2025
§1 Geltungsbereich
- Für das Vertragsverhältnis zwischen der ARAMIX International GmbH (nachfolgend Aramix genannt) und dem Teilnehmer (nachfolgend PA genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Teilnahmebedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
- Abweichende Bedingungen des PA erkennt Aramix nicht an, es sei denn, Aramix hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
- Die nachfolgend aufgeführten Bedingungen gelten auch für Kooperationspartner und jegliche Dienstleister der Dienstleistungskette, welche sicherstellen müssen, dass aufgeführte Bedingungen eingehalten werden.
§2 Teilnahmevoraussetzungen
- Der PA stellt sicher, dass er spätestens bis zum Beginn des jeweiligen Kurses alle relevanten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt. In der Regel muss der PA vor Beginn des ersten Kurses durch Vorlage entsprechender Unterlagen gegenüber Aramix nachweisen, dass er ein Studium der Medizin, der Krankenpflege oder der Ingenieurwissenschaften abgeschlossen hat.
- Handelt es sich bei dem ersten Kurs des PA um einen Sprachkurs oberhalb des Niveaus A2, muss der PA Aramix bis spätestens 3 Kalenderwochen vor Kursbeginn ein anerkanntes Zertifikat (keine Teilnahmebestätigung) des vorherigen Sprachniveaus vorlegen. Dokumente von Telc, Goethe und ÖSD, die nicht älter als 6 Monate sind, werden anerkannt.
- Weist der PA nach, dass er über Sprachkenntnisse auf dem Niveau des gebuchten Kurses verfügt, kann er den einzelnen gebuchten Sprachkurs stornieren.
- Aramix-Sprachkurse (A1 – B2) enden mit einer Abschlussprüfung auf dem jeweiligen Sprachniveau. Der PA muss die Aramix-Abschlussprüfung bestehen oder ein entsprechendes Zertifikat (keine Teilnahmebestätigung) für die vorherige Stufe vorlegen, bevor er am folgenden Sprachkurs teilnehmen kann. Dokumente von Telc, Goethe und ÖSD werden anerkannt.
- 3 Anmeldung
- Der PA registriert sich mit seinen persönlichen Daten im Aramix-Online-Bereich (www.aramix-group.com/apply-now).
Hierbei sind folgende Unterlagen einzureichen: - Persönliche Daten und Informationen zum Kenntnisstand
- Lebenslauf
- Kopie des Reisepasses
- Abschlusszeugnis
- Arbeitsbescheinigung
- Kopie des Visums (falls vorhanden)
- Bewerbungen aus dem Ausland: Sobald der PA ein deutsches Visum erhalten hat, ist er verpflichtet, das Visum unverzüglich an Aramix zu senden.
§4 Leistungen des Bildungsträgers Aramix
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Bildungsträgers sowie aus den Angaben in der Buchungsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der formellen schriftlichen Bestätigung.
- Sprachtraining & Online-Unterricht:
Das Sprachtraining findet in Form von Online-Unterricht statt, der in einem virtuellen Klassenzimmer durchgeführt wird. Für den Online-Unterricht gelten die Bestimmungen dieser AGB für ms. - Durchführung:
Der Unterricht wird von einem Sprachtrainer geleitet. Nach vorheriger Absprache kann der Unterricht in einem virtuellen Klassenzimmer stattfinden. Für virtuelle Unterrichtsformen gelten die Regelungen dieser AGB. - Unterrichtseinheiten & Trainerwechsel:
Das angebotene Sprachtraining entspricht der in der Buchungsbestätigung vereinbarten Anzahl von Unterrichtseinheiten. - Eine Trainingseinheit dauert 45 Minuten.
- Ein Trainingstag besteht aus 3 Trainingseinheiten (sofern nicht anders vereinbart). Das Training wird grundsätzlich von einem geeigneten Trainer durchgeführt. Die Trainingsorganisation behält sich das Recht vor, aus Gründen wie Krankheit oder sonstiger Verhinderung, andere geeignete Trainer einzusetzen. Ein Trainerwechsel gilt nicht als Rücktritt oder Vertragsbruch und berechtigt nicht zur Minderung der Studiengebühren.
- Ausfall und Stornobedingungen:
Bei kurzfristigem Ausfall des/der vorgesehenen Trainer(s) wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Ersatztrainer eingesetzt. - Sollten Intensivtrainings innerhalb von zwei Wochen vor Trainingsbeginn abgesagt oder verschoben werden, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 50% der Kursgebühr an.
- Bei Absage eines Intensivtrainings innerhalb einer Woche vor Trainingsbeginn wird die volle Kursgebühr fällig.
- Eine Stornierung von Extensivschulungen ist 14 Tage nach Schulungsbeginn nicht mehr möglich.
- Einzelne Unterrichtseinheiten können kostenlos verschoben oder abgesagt werden, wenn der Schulungsanbieter spätestens 48 Stunden vor Beginn informiert wird und der Unterricht innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Ende nachgeholt wird.
- Montags stattfindende Einzeltrainings können bis 12 Uhr mittags des vorhergehenden Donnerstags verschoben werden.
- Bei Gruppentrainings ist eine Rückerstattung der Kursgebühren für die Zeit der Abwesenheit ausdrücklich ausgeschlossen.
- Prüfungsanmeldungen:
Bei Stornierung einer Prüfungsanmeldung bis zu zwei Wochen vor dem Prüfungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr von 100,00 € erhoben.
Bei Rücktritt weniger als zwei Wochen vor dem Prüfungstermin wird die volle Gebühr fällig.
§5 Ort, Dauer und Termine der Qualifizierungskurse
Ort, Beginn und Ende eines jeden Qualifizierungskurses werden auf der Website von Aramix veröffentlicht. Der PA wird individuell über die spezifischen Details der gebuchten Kurse informiert. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Kurse statt und werden nicht nachgeholt.
§6 Kosten und Zahlungsmöglichkeiten
- Die Kurse werden für bestätigte Teilnehmer kostenlos angeboten. Zu beachten ist das nachfolgend aufgeführte Employer-Pays-Prinzip.
- 7 Rücktritt und Umbuchung des Teilnehmers
- Nach Abschluss des Qualifizierungsvertrages kann der PA nicht mehr von einzelnen Kursen oder der gesamten Qualifizierung zurücktreten – auch nicht an einzelnen Tagen oder teilweise.
- Weitere Rücktritts- oder Widerrufsrechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, stehen dem PA nicht zu.
- Dem PA steht es frei, den angebotenen Arbeitsplatz abzulehnen, ohne dass Strafzahlungen oder ähnliche Gebühren erhoben werden
§8 Rückzahlungsverpflichtung und Ausstiegsregelungen für die PA
Der PA kann monatlich kündigen und muss keine Rückzahlungen leisten.
§9 Absage und Programmänderung von Qualifizierungskursen
- Aramix ist berechtigt, Kurse aus wichtigem Grund abzusagen (z. B. wegen zu geringer Teilnehmerzahl, Ausfall von Dozenten oder höherer Gewalt). Bei zu geringer Teilnehmerzahl muss die Absage spätestens 1 Woche vor Kursbeginn erfolgen. Aramix behält sich vor, den Inhalt eines Kurses zu ändern, sofern dadurch der Gesamtcharakter des Kurses nicht wesentlich verändert wird.
- Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Aramix haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
§10 Urheberrecht
Die dem PA von Aramix zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Aramix und des Urhebers weder ganz noch teilweise vervielfältigt, gewerblich genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.
Aramix übernimmt keine Haftung für den Inhalt von Vorträgen im Kurs oder begleitenden Arbeitsunterlagen, es sei denn, Aramix oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen hat vorsätzlich oder grob fahrlässig und schuldhaft gehandelt.
§11 Datenschutz
- An Aramix übermittelte personenbezogene Daten werden maschinell verarbeitet, um die Buchung und Durchführung der Qualifizierung bzw. der Kurse abzuwickeln und um den PA über weitere Veranstaltungen und Leistungen von Aramix zu informieren.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten des PA den Lehrkräften und anderen Teilnehmern (PA) zugänglich gemacht, z. B. durch Anmeldebögen in den Kursräumen. Die personenbezogenen Daten des PA werden auch an das Unternehmen übermittelt, das die Mailings bearbeitet. - Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz und zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des PA sind auf der Aramix-Website unter „Datenschutz“ zu finden.
§12 Beendigung
- Der Qualifizierungsvertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden.
§ 627 BGB findet keine Anwendung. - Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberührt.
- Die Kündigung bedarf der Textform nach § 126 b BGB und ist gegenüber Aramix zu erklären.
§13 Prüfung und Kündigungsrecht bei Verstößen
Im Falle konkreter Anzeichen eines Verstoßes gegen die vertraglichen Pflichten behält sich das Unternehmen vor, anlassbezogen eine Prüfung seiner Geschäftspartner vorzunehmen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten hierzu einen allgemeinen Prüfvorbehalt sowie einen anlassbezogenen Prüfvorbehalt, der es ermöglicht, bei Verdacht auf Pflichtverletzungen unverzüglich zu reagieren.
Bei einem erstmaligen Verstoß kann dem betroffenen Geschäftspartner ein angemessenes Nachbesserungsrecht eingeräumt werden, um etwaige Mängel zu beheben. Verstößt der Geschäftspartner jedoch wiederholt gegen die AGB sowie die zugrunde liegende Grundsatzerklärung, sieht das Unternehmen ein Kündigungsrecht vor. Dieses Kündigungsrecht, wie in den AGB, dient dem Schutz der Unternehmensinteressen und sichert die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen gegenüber seinen Geschäftspartnern.
§14 Wahlfreiheit bei Ausgleichsmaßnahmen für PA mit ausländischer Qualifikation
Pflegefachpersonen, die eine Qualifikation im Ausland erworben haben und denen ein Anerkennungsbescheid mit Auflage erteilt wurde, verfügen gemäß der geltenden Rechtslage über eine gesetzlich vorgeschriebene Wahlfreiheit in Bezug auf die zu absolvierende Ausgleichsmaßnahme. Nach § 40 Abs. 3 S. 3 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) hat die antragstellende Person das Recht, zwischen einer Kenntnisprüfung und einem Anpassungslehrgang zu wählen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass Unternehmen häufig nur eine der beiden Varianten anbieten, dennoch ist es von großer Bedeutung, die PA im Rahmen der AGB ausdrücklich auf ihre Wahlfreiheit hinzuweisen. Dies stellt sicher, dass die Pflegefachperson in ihrem Entscheidungsprozess gemäß den gesetzlichen Vorgaben korrekt informiert wird.
- 15 Pflichten des Teilnehmers
- Um ein Abschlusszertifikat zu erhalten, muss der PA an mindestens 80% der Lerneinheiten teilnehmen.
- Der PA verpflichtet sich, während der Qualifizierung und der Kurse keine Foto-, Ton- oder Videoaufnahmen zu machen.
- Der PA stellt Aramix spätestens 2 Wochen nach Erhalt eine Kopie seines Defizitbescheides, des B2/C1 Fachsprachenzertifikats und der deutschen Approbation zur Verfügung.
- Der PA informiert über seine erhaltenen Prüfungstermine für Fachsprachen- und Kompetenztests sowie seine Prüfungsergebnisse und teilt Aramix in bis zu vier Statusabfragen mit, wenn er eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland aufnimmt.
- Aramix ist berechtigt, den PA bei Verstößen gegen seine Pflichten nach einer Abmahnung für einen Tag von der Teilnahme am Kurs auszuschließen. Verstößt der PA wiederholt oder begeht er schwerwiegende Verstöße, kann Aramix den PA nach einer Verwarnung vollständig von der Teilnahme am Kurs ausschließen.
§16 Einverständniserklärung zu Fotoaufnahmen nach § 22 KUG
- Der EV erklärt hiermit ausdrücklich, dass er in die Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos und Filmaufnahmen, die von Aramix während oder im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Qualifizierung angefertigt werden, gemäß §§ 22 KUG (Urheberrecht an Werken der Kunst) einwilligt. Diese Einwilligung umfasst auch das ausschließliche, übertragbare, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die vom EV gemachten Fotos und Filmaufnahmen zu bearbeiten und sowohl in gedruckter als auch in digitaler Form zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen. Für die Einräumung dieser Rechte hat der EV kein Honorar zu zahlen.
- Der EV erklärt sich damit einverstanden, dass sein Name im Zusammenhang mit den Fotos und Filmaufnahmen verwendet werden darf.
- Er verzichtet auf jegliche Ansprüche oder Schadensersatz, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens Aramix vorliegt.
§17 Prüfungen, Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen
- An bestandenen Prüfungen und Teilnahmebescheinigungen steht Aramix ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Begleichung aller fälligen Kosten nach § 273 BGB zu.
- Die Abnahme von Prüfungen wird in der Prüfungsordnung geregelt.
§18 Haftung und Aufrechnung
- Schadensersatzansprüche des PA gegen Aramix können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Aramix, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des PA auf Schadensersatz wegen der Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten oder bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, sofern eine fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.
- Der PA kann gegen Kostenforderungen von Aramix nur aufrechnen, wenn diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
§19 Wettbewerbsverbot
Alle Bedingungen in Bezug auf Kurszeiten, Inhalte, Dauer, Gebühren und Kosten sind ausschließlich mit Aramix, dem Trainingsanbieter und den einzelnen Trainern zu vereinbaren. Der Kunde verpflichtet sich, Trainer und Dozenten, die ihm durch den Sprachanbieter bekannt geworden sind, nicht selbständig zu beauftragen und für die Dauer der Zusammenarbeit ausschließlich über den Sprachanbieter zu vermitteln. Der Kunde hat den Schulungsanbieter zu informieren, wenn der Trainer selbständig Kurse für den Kunden anbietet. Die Verwendung von Unterlagen, Materialien oder Teilen davon, die vom Schulungsanbieter verwendet werden, in Kursen, die nicht vom Schulungsanbieter organisiert oder durchgeführt werden, ist strengstens untersagt.
§20 Störungen und höhere Gewalt, Haftung und Reklamationen
Wir haften nicht für Schäden, die durch Störungen – insbesondere durch höhere Gewalt (z. B. Naturereignisse, Streiks, Verkehrsstörungen, verkehrsbedingte Verspätungen, sonstige Störungen oder Ausfall von Lehrkräften) – entstehen. Weiterhin haften wir nicht für Schäden im Zusammenhang mit Viren, Trojanern, Auto-Dialern, Spam-Mails oder vergleichbaren datenbezogenen Schäden. Beanstandungen der Trainingsleistungen des Dozenten sind während des Sprachtrainings zu melden, möglichst schriftlich und mit genauer Beschreibung des Mangels. Reklamationen, die nach Abschluss eines Sprachkurses eingereicht werden, werden nicht akzeptiert. Bei Beanstandungen behalten wir uns das Recht vor, die Lehrkraft zu wechseln. Der Kunde bleibt verpflichtet, die erbrachte Leistung abzunehmen.
§21 Beschwerdeverfahren
Aramix stellt ein internes, frei zugängliches und transparentes Beschwerdeverfahren zur Verfügung. Jede PA hat das Recht, Beschwerden in Bezug auf das Rekrutierungs- und Qualifizierungsverfahren sowie andere relevante Angelegenheiten einzureichen. Die Bearbeitung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Wochen. Das Verfahren gewährleistet eine objektive Prüfung der Beschwerde sowie, falls erforderlich, geeignete Abhilfemaßnahmen. Die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes finden Anwendung. Die Bearbeitung von Beschwerden und Anliegen obliegt Herrn Salem Abomostafa.
Interne Verfahrensregelung zum Beschwerdeverfahren
1. Einreichung der Beschwerde
- Beschwerden können über folgende Kanäle eingereicht werden:
- Schriftlich per E-Mail an info@aramix-group.com
- Über ein Online-Formular auf der Unternehmenswebsite
- Telefonisch über eine festgelegte Beschwerdestelle
- Persönlich bei der zuständigen Ansprechperson Herrn Salem Abomostafa
- Anonyme Beschwerden sind möglich.
- Die Beschwerde sollte eine klare Schilderung des Sachverhalts enthalten, einschließlich relevanter Daten und ggf. Beweise.
2. Eingangsbestätigung
- Jede eingereichte Beschwerde wird innerhalb von drei Werktagen bestätigt.
- Falls weitere Informationen erforderlich sind, wird die PA innerhalb dieser Frist kontaktiert.
3. Prüfung der Beschwerde
- Die Beschwerde wird durch eine unabhängige Stelle oder eine interne Prüfstelle objektiv geprüft.
- Falls erforderlich, werden relevante Dokumente gesichtet und beteiligte Parteien angehört.
- Bei schwerwiegenden Fällen kann ein externer Ombudsmann oder eine Schlichtungsstelle hinzugezogen werden.
4. Entscheidung und Maßnahmen
- Innerhalb von maximal drei Wochen wird eine Entscheidung getroffen.
- Falls die Beschwerde berechtigt ist, werden geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen, beispielsweise:
- Korrektur fehlerhafter Prozesse
- Disziplinarische Maßnahmen
- Entschädigung oder Nachbesserung im Sinne der PA
- Falls die Beschwerde abgelehnt wird, wird die PA über die Gründe schriftlich informiert.
5. Schutz der Hinweisgeber:innen
- Die Identität der Hinweisgeber:innen wird vertraulich behandelt.
- Es darf keine Benachteiligung oder Sanktionierung aufgrund einer Beschwerde erfolgen.
- Die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes finden uneingeschränkt Anwendung.
6. Abschluss und Dokumentation
- Jede Beschwerde und deren Bearbeitung werden dokumentiert.
- Das Unternehmen nutzt die Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren zur kontinuierlichen Verbesserung seiner Prozesse.
§22 Employer-Pays-Prinzips
Das Unternehmen verpflichtet sich zur Einhaltung des Employer-Pays-Prinzips. Dies bedeutet, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Rekrutierung, Vermittlung und Qualifizierung der PA ausschließlich vom Arbeitgeber oder dem beauftragenden Unternehmen getragen werden. Die PA dürfen nicht zur Übernahme oder Erstattung von Vermittlungs- oder Rekrutierungskosten verpflichtet werden.
Im Rahmen dieses Grundsatzes übernimmt das Unternehmen insbesondere folgende Kosten:
- Sprachkurse im Herkunftsland, einschließlich Prüfungsgebühren
- Übersetzungen, Beglaubigungen und Verwaltungsgebühren (z. B. für Visa, Gleichwertigkeitsfeststellungen)
- Reise- und Unterbringungskosten, sofern diese im Zusammenhang mit dem Rekrutierungs- oder Qualifizierungsprozess stehen
- Gebühren für Anerkennungsverfahren
Kurskosten können rückwirkend bis zu einem Jahr ab Arbeitsvertragsunterzeichnung gegen Vorlage der Rechnung erstattet werden.
Eine Rückzahlungsverpflichtung der PA kann ausschließlich dann vorgesehen werden, wenn die PA freiwillig aus dem Programm aussteigt und dieser Ausstieg aus Gründen erfolgt, die sie selbst zu vertreten hat (z. B. Verzicht auf die Arbeitsaufnahme ohne triftigen Grund). In solchen Fällen darf die Rückzahlungssumme nur die tatsächlich angefallenen Kosten umfassen, die bis zum Zeitpunkt des Ausstiegs entstanden sind.
Das Unternehmen stellt sicher, dass die PA vor Vertragsabschluss umfassend über ihre Rechte gemäß dem Employer-Pays-Prinzip informiert werden. Jede entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
§23 Keine Kostenübernahme durch die PA bei ausbleibender Vermittlung
Das Unternehmen verpflichtet sich, dass der PA keine Kosten entstehen, falls nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme(n) keine Vermittlung an einen Arbeitgeber in Deutschland zustande kommt. Alle während des Qualifizierungs- und Vermittlungsprozesses entstandenen Kosten werden ausschließlich vom Unternehmen oder den beauftragenden Stellen getragen.
Die PA ist weder rückzahlungspflichtig noch anderweitig zur finanziellen Beteiligung verpflichtet, selbst wenn die Vermittlung aus Gründen scheitert, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
§24 Freiwilligkeit zusätzlicher Leistungen
Der PA steht es frei, zusätzliche Leistungen abzulehnen, sofern diese nicht unmittelbar zum Vermittlungsprozess gehören. Dazu zählen insbesondere optionale Weiterbildungen, Zusatzleistungen oder ergänzende Angebote, die über die reguläre Qualifizierung und Vermittlung hinausgehen.
Das Unternehmen stellt sicher, dass jede zusätzliche Leistung transparent ausgewiesen wird und der PA keine Nachteile entstehen, wenn sie sich gegen deren Inanspruchnahme entscheidet. Ein Zwang zur Annahme kostenpflichtiger Zusatzleistungen ist ausgeschlossen.
§25 Leitprinzipien
Wir verpflichten uns, die folgenden sechs Leitprinzipien in unserer gesamten Geschäftspraxis umzusetzen:
1 Schriftlichkeit und Überprüfbarkeit:
Alle wesentlichen Vereinbarungen, Anwerbebedingungen, Vermittlungsverträge und Informationen für internationale Pflegefachpersonen werden in schriftlicher Form bereitgestellt. Dadurch gewährleisten wir Transparenz und eine objektive Nachvollziehbarkeit des gesamten Vermittlungsprozesses.
Die Bereitstellung erfolgt in einer Sprache, die die Pflegefachperson versteht, um sicherzustellen, dass sie sich über alle Aspekte des Anwerbeprozesses, die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie ihre Rechte und Pflichten bewusst ist.
2 Unentgeltlichkeit des Vermittlungsprozesses für Pflegefachpersonen:
Die gesamte Anwerbung und Vermittlung ist für internationale Pflegefachpersonen kostenfrei. Dies bedeutet:
- Es werden keine direkten oder indirekten Gebühren für die Vermittlung erhoben.
● Auch für unmittelbar mit der Vermittlung verbundene Leistungen wie Sprachkurse, Reise- und Visakosten oder Anerkennungsverfahren entstehen keine finanziellen Belastungen für die Pflegefachperson.
● Alle mit der Vermittlung verbundenen Kosten werden von den Arbeitgebenden oder unserem Unternehmen getragen.
3 Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos für Pflegefachpersonen:
Das unternehmerische Risiko einer Erwerbsmigration darf nicht auf die Pflegefachperson abgewälzt werden. Bindungs- oder Rückzahlungsklauseln sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen klar, transparent und angemessen gestaltet sein.
4 Transparenz zu Strukturen, Leistungen:
Alle Beteiligten im Vermittlungsprozess müssen zu jedem Zeitpunkt eine fundierte, informierte Entscheidung treffen können. Daher verpflichten wir uns zu:
- vollständiger Offenlegung der Strukturen und Abläufe der Anwerbung,
- klaren Informationen über die Rolle und Verantwortung jedes Beteiligten,
- frühzeitiger Kommunikation über alle potenziellen Verpflichtungen.
Sämtliche Informationen werden adressatengerecht, frühzeitig und in verständlicher Form bereitgestellt.
5 Nachhaltigkeit und Partizipation
Die erfolgreiche Integration von Pflegefachpersonen erfordert eine langfristige und nachhaltige Planung. Dazu gehört:
- die enge Einbindung der zukünftigen Arbeitgebenden in den Anwerbungsprozess,
- die Förderung von betrieblichen Integrationsmaßnahmen und Sprachförderung,
- die Schaffung fairer und stabiler Arbeitsbedingungen.
Unser Ziel ist es, dass die angeworbenen Fachkräfte nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft im deutschen Gesundheitssystem tätig bleiben.
6 Gesamtverantwortung für die Dienstleistungskette
Unser Unternehmen trägt die Gesamtverantwortung für eine faire und ethische Gestaltung der gesamten Dienstleistungskette. Wir stellen sicher, dass alle Geschäftspartner – einschließlich Vermittlungsagenturen, Sprachschulen oder andere Dienstleistende – die Grundsätze dieser Erklärung einhalten.
Sollte es Hinweise auf Verstöße geben, behalten wir uns das Recht vor, Geschäftsbeziehungen zu beenden.
§ 26 Rückabwicklung und fristlose Kündigung
- Rückabwicklung bei Vertragsrücktritt oder Kündigung
Tritt der PA wirksam vom Vertrag zurück oder erklärt Aramix die Kündigung aus wichtigem Grund, so sind die bereits empfangenen Leistungen gemäß den Vorschriften der §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren oder der Wert der erbrachten Leistungen angemessen zu ersetzen. Bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Fall anteilig erstattet, soweit sie nicht durch bereits erbrachte Leistungen verbraucht sind. - Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Aramix ist berechtigt, den Qualifizierungsvertrag mit sofortiger Wirkung gemäß § 314 BGB zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der PA wiederholt und trotz Abmahnung gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt,
- der PA den reibungslosen Ablauf des Unterrichts oder der Qualifizierungsmaßnahmen nachhaltig stört,
- der PA unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Anmeldung gemacht hat, die für die Teilnahme am Qualifizierungsprogramm relevant sind,
- ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verhaltensregeln von Aramix vorliegt oder der PA andere Teilnehmer oder Dozenten beleidigt, bedroht oder diskriminiert.
Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung durch Aramix entfällt der Anspruch des PA auf eine anteilige Erstattung bereits gezahlter Teilnahmegebühren. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Aramix bleiben unberührt.
- Folgen der Vertragsbeendigung
Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet auch die Berechtigung zur Nutzung der von Aramix bereitgestellten Leistungen und Materialien. Alle urheberrechtlich geschützten Inhalte dürfen nicht weiterverwendet oder vervielfältigt werden. Offene Zahlungsverpflichtungen des PA bleiben bestehen.
§ 27 Verpflichtung der Arbeitgeber zur Integration und Sprachförderung
Arbeitgeber, die Teilnehmer aus dem Qualifizierungsprogramm von Aramix beschäftigen, sind verpflichtet, Maßnahmen und Instrumente zur betrieblichen und sozialen Integration vorzulegen. Diese Maßnahmen müssen insbesondere die Sprachförderung sowie die Begleitung bei der Einarbeitung umfassen. Die Nachweise über diese Maßnahmen sind auf Verlangen von Aramix vorzulegen, um eine nachhaltige Integration der PA in das Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Beendigung der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Arbeitgeber führen.
§28 Schlussbestimmungen
Mit der Anmeldung werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich als Vertragsbestandteil anerkannt. Abweichende, ergänzende oder widersprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages; die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Gerichtsstand für beide Parteien ist Offenbach am Main in Deutschland.